Begründetheit eines Antrags nach § 80 V 1 2. Fall VwGO
Obersatz: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 V 1 2. Fall VwGO ist begründet, soweit die Anordnung der sofortigen Vollziehung (AsV) formell rechtswidrig ist und/oder nach einer vom Gericht selbständig durchzuführenden Interessenabwägung das Aussetzungs-/Suspensivinteresse des Antragstellers (Ast.) das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin (Ag.) überwiegt.
I. Form. Rechtmäßigkeit der AsV
- Zuständigkeit, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO
- Verfahren
Analoge Anwendung des § 28 VwVfG strittig.
- Form, § 80 III VwGO
Begründung muss konkreten Einzelfallbezug aufweisen.
II. Interessenabwägung/mat. Rechtmäßigkeit der AsV
Für die Abwägung des Aussetzungs-/Suspensivinteresses mit dem Vollzugsinteresse sind die Erfolgsaussichten im späteren Hauptsacheverfahren von maßgeblicher Bedeutung.
- Stellt sich heraus, dass die spätere Anfechtungsklage erfolgreich ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse.
- Hat sie hingegen keinen Erfolg, bedeutet das nach h.M. nicht automatisch das Überwiegen des Vollzugsinteresses. Denn die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts legitimiert nur dessen Erlass, nicht aber die zusätzliche AsV. Deshalb bedarf zusätzlich noch eines von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängigen besonderen Vollzugsinteresses.
III. Besonderes Vollzugsinteresse
= Folgenbetrachtung/Doppelhypothese: Für wen hat die Entscheidung des Gerichts die gravierenderen Folgen, den Ast., wenn der Antrag abgelehnt wird, oder die Ag., wenn dem Antrag stattgegeben wird?