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1. Was versteht man unter der Fallgruppe des sog. „faktischen Vollzugs“?
Wann kommt diese zur Anwendung?
2. An welcher Stelle des Gutachtens ist die Fallgruppe zu erörtern?
3. Über welche Norm erfolgt die Prüfung des „faktischen Vollzugs“?
a) Nach einer Ansicht ist § 123 I VwGO zu prüfen, da keine Anfechtungssituation vorliege.
b) Nach ganz h.M. ist § 80 V 1 VwGO analog zu prüfen, da die Behörde sonst die Möglichkeit hätte, den Bürger durch Missachtung der aufschiebenden Wirkung in das für ihn ungünstigere Verfahren des § 123 I VwGO zu zwingen (Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und -grund erforderlich).