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Vorläufiger Rechtsschutz Learncard 2078574317


Question

1. Was versteht man unter der Fallgruppe des sog. „faktischen Vollzugs“?

Wann kommt diese zur Anwendung?


2. An welcher Stelle des Gutachtens ist die Fallgruppe zu erörtern?


3. Über welche Norm erfolgt die Prüfung des „faktischen Vollzugs“?

Answer
  1. Beim sog. „faktischen Vollzug“ geht es um den Vollzug eines Verwaltungsakts, obwohl dieser Verwaltungsakt noch gar nicht vollstreckt werden darf, weil ein erhobener Widerspruch/eine erhobene Klage aufschiebende Wirkung hat. Ein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb sinnlos. Um die drohende Vollstreckung zu vereiteln, muss der Betroffene einen Antrag auf Feststellung der bestehenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs stellen.

  2. Im Gutachten muss im Rahmen der statthaften Antragsart die bestehende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage geklärt werden, da dies Auswirkungen auf die statthafte Antragsart hat. Es handelt sich eben nicht um einen Antrag auf Anordnung/Widerherstellung, sondern auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung.

  3. Die maßgebliche Vorschrift ist strittig:

a) Nach einer Ansicht ist § 123 I VwGO zu prüfen, da keine Anfechtungssituation vorliege.

b) Nach ganz h.M. ist § 80 V 1 VwGO analog zu prüfen, da die Behörde sonst die Möglichkeit hätte, den Bürger durch Missachtung der aufschiebenden Wirkung in das für ihn ungünstigere Verfahren des § 123 I VwGO zu zwingen (Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und -grund erforderlich).

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