A. Zulässigkeit eines Antrags nach § 80a VwGO
I. Verwaltungsrechtsweg: § 40 I 1 VwGO
II. Statthafte Antragsart: § 80a VwGO (vgl. § 123 V VwGO)
III. Antragsbefugnis: § 42 II VwGO analog
IV. Antragsgegner: § 78 I Nr. 1 VwGO analog
V. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis:
1. Tatsächlich erhobener Widerspruch, der nicht evident unzulässig ist
2. Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruches (§ 80 II VwGO)
3. Evtl. vorheriger Aussetzungsantrag an die Behörde
Str., ob es sich bei dem Verweis des § 80a III 2 VwGO auf „ 80 VI VwGO um einen Rechtsgrundverweis oder um einen Rechtsfolgenverweis handelt.
VI. Ggf. Beteiligten- und Prozessfähigkeit: §§ 61, 62 VwGO
B. Begründetheit eines Antrags nach § 80a VwGO
Prüfung wie bei einem Antrag nach § 80 V 1 1. Fall VwGO bzw. § 80 V 1 2. Fall VwGO.
Aber: Liegt eine Drittanfechtung vor (übliche Klausursituation), ist strittig, ob eine vollständige Prüfung der Rechtmäßigkeit des umstrittenen VA zu erfolgen hat oder ob nur die drittschützenden Normen des Antragstellers zu prüfen sind.