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Vorläufiger Rechtsschutz Learncard 2078574319


Question

1. Wann ist § 80a VwGO die statthafte Antragsart?


2. Wie ist § 80a VwGO strukturiert?

Answer
  1. § 80a VwGO  ist einschlägig, wenn im Hauptsacheverfahren eine Anfechtungsklage statthaft ist (vgl. § 123 V VwGO) und ein Mehrpersonenverhältnis vorliegt.

  2. Struktur des § 80a VwGO:
  • War der ursprüngliche Verwaltungsakt für den Adressaten begünstigend und für den Dritten belastend => § 80a I VwGO.
  • Hat der Dritte gegen diesen begünstigenden Verwaltungsakt einen Widerspruch mit aufschiebender Wirkung eingelegt, wird der Adressat des Verwaltungsakts gem. § 80a I Nr. 1 VwGO von der Behörde eine Anordnung der sofortigen Vollziehung (AsV) begehren, um den Verwaltungsakt sofort nutzen zu können.
  • Hat ein Widerspruch des Dritten keine aufschiebende Wirkung, muss er gem. § 80a I Nr. 2 i.V.m. § 80 IV 1 VwGO die Aussetzung der Vollziehung beantragen.
  • War der ursprüngliche Verwaltungsakt für den Adressaten belastend und für den Dritten begünstigend => § 80a II VwGO.
  • Legt der Adressat einen Widerspruch mit aufschiebender Wirkung ein, wird der begünstigte Dritte von der Behörde eine AsV begehren, damit der Adressat den Verwaltungsakt trotz des erhobenen Widerspruchs beachten muss.
  • Hat ein Widerspruch des Adressaten keine aufschiebende Wirkung, muss er nach § 80 V 1 VwGO die Anordnung/Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen. § 80a II VwGO regelt diese Situation nicht, weil sich der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts direkt auf § 80 V 1 VwGO stützen kann.
  • Nur wenn ein gerichtliches Gutachten gefordert wird (was aber in einer Klausur unüblich ist), ist § 80a III VwGO zu zitieren, der in vollem Umfang auf § 80a I+II VwGO verweist.
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