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Vorläufiger Rechtsschutz Learncard 426158312


Question

1. Wie wird im vorläufigen Rechtsschutz die statthafte Antragsart ermittelt?



2. Warum muss nach h.M. zumindest zeitgleich mit dem Antrag bei Gericht auch ein Widerspruch erhoben werden, der nicht evident unzulässig ist?



3. Was bedeutet nach h.M. „aufschiebende Wirkung“? Unter welchen Voraussetzungen entfällt die aufschiebende Wirkung?



4. Muss vor der Antragstellung bei Gericht zunächst bei der Verwaltung ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 IV 1 VwGO gestellt werden?

Answer
  1. Die statthafte Antragsart richtet sich nach dem Begehren des Antragstellers, §§ 122 I, II 2, 88 VwGO. Abgegrenzt werden die Verfahrensarten über § 123 V VwGO.
    • Danach sind die Verfahren nach §§ 80 V 1, 80a VwGO leges speciales gegenüber § 123 I VwGO.
    • §§ 80 V 1, 80a VwGO sind wiederum einschlägig, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage zu erheben ist (vgl. § 80 I 1 VwGO).
    • § 80 V 1 VwGO und § 80a VwGO grenzt man weiterhin darüber ab, ob an dem Verfahren 2 oder 3 Parteien beteiligt sind.


  2. Wenn kein Widerspruch eingelegt wurde, fehlt der Gegenstand, dessen aufschiebende Wirkung das Gericht gem. § 80 V 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen soll. Ist dieser Widerspruch evident unzulässig (= evident verfristet), soll ihm nach h.M. per se keine aufschiebende Wirkung zukommen, so dass es nichts gibt, das angeordnet bzw. wiederhergestellt werden kann.

  3. Aufschiebende Wirkung bedeutet nach h.M. dass der angegriffene Verwaltungsakt von niemandem vollzogen werden darf.

Fälle des § 80 II VwGO:

  • Nr. 1: Sichert den regelmäßigen Geldfluss vom Bürger zum Staat.
  • Nr. 2: Schützt die effektive Gefahrenabwehr durch die Polizei.
  • Nr. 3: Wichtige Norm: § 212a I BauGB.
  • Nr. 4: Die Anordnung muss stets ausdrücklich erfolgen, konkludent geht sie nicht.


4. Grds. ist ein solcher Antrag nicht erforderlich. Das folgt im Umkehrschluss aus § 80 VI 1 VwGO, der ein derartiges Antragserfordernis nur für den Fall des § 80 II 1 Nr. 1 VwGO normiert. Es widerspricht auch dem Eilcharakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens.

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