1. Wie wird im vorläufigen Rechtsschutz die statthafte Antragsart ermittelt?
2. Warum muss nach h.M. zumindest zeitgleich mit dem Antrag bei Gericht auch ein Widerspruch erhoben werden, der nicht evident unzulässig ist?
3. Was bedeutet nach h.M. „aufschiebende Wirkung“? Unter welchen Voraussetzungen entfällt die aufschiebende Wirkung?
4. Muss vor der Antragstellung bei Gericht zunächst bei der Verwaltung ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 IV 1 VwGO gestellt werden?