Begründetheit eines Antrags nach § 80 V 1 1. Fall VwGO
Obersatz: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 V 1 1. Fall VwGO ist begründet, soweit nach einer vom Gericht selbständig durchzuführenden Interessenabwägung das Aussetzungs-/Suspensivinteresse des Antragstellers (Ast.) das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin (Ag.) überwiegt. In diesem Zusammenhang sind die Erfolgsaussichten im späteren Hauptsacheverfahren von maßgeblicher Bedeutung.
I. Ermächtigungsgrundlage für den Verwaltungsakt
II. Formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts
III. Materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts
IV. Rechtsverletzung
Ist der Verwaltungsakt rechtswidrig und verletzt den Ast. in seinen Rechten, ist der Antrag gem. § 80 V 1 1. Fall VwGO begründet. Anderenfalls ist er unbegründet.