- Keine rechtlich relevante Gefahr
Beispiel das Täterverhalten ist dem Bereich des erlaubten Risikos zuzuordnen (bei sozialadäquaten Verhalten), bei einer Risikoverringerung und bei einem vom Menschen nicht beherrschbaren Geschehensablauf.
- Die geschaffene Gefahr hat sich nicht im eingetretenen Erfolg verwirklicht
Beispiel atypische Kausalverläufe, bei fehlendem Pflicht-widrigkeitszusammenhang, bei freiverantwortlicher Selbst-schädigung und bei Beruhen des Erfolges auf einem Dazwischentreten Dritter.