Das Rechtsinstitut der Anfechtung durchbricht den Grundsatz „pacta sunt servanda“.
Grund: Nach dem Grundsatz der Privatautonomie soll allein der wirkliche Wille der Vertragsparteien zu einer Bindungswirkung führen.
Entspricht der erklärte Wille unbeabsichtigt nicht dem wirklichen Willen (im Zeitpunkt der Abgabe der WE), dann würde der Erklärende jetzt an etwas gebunden, was er niemals wollte.
- Er erhält daher die Möglichkeit, diese Erklärung nach den Regelungen der §§ 119 ff. BGB anzufechten.