Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen formuliert hat. Im Falle der empfangsbedürftigen Willenserklärung kommt noch hinzu, dass der Erklärende willentlich die Erklärung so in Richtung auf den Empfänger in den Verkehr bringt, dass mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden darf. Dies ist bei einer schriftlichen Erklärung etwa der Fall, wenn sie in einen Briefkasten eingeworfen wird.