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16. Welche Aussage zu den Möglichkeiten und Grenzen der rechtlichen Handlungsfähigkeit ist richtig?
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist anfechtbar.
Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nur einseitige Rechtsgeschäfte vornehmen.
Natürliche Personen werden mit Vollendung des 16. Lebensjahres voll geschäftsfähig.
Volljährigen Personen kann die volle Geschäftsfähigkeit bei dauernder Geisteskrankheit abgesprochen werden.
Geschäftsunfähige Personen können z. B. im Rahmen der Taschengeldparagrafen bestimmte Geschäfte rechtswirksam abschließen.